Pfarrgemeinde St. Antonius in Kevelaer in Kevelaer

Aktuelles

NRW: Neue Maßnahmen zur Rückverfolgung

03Juni

Am 27. Mai hat das Land NRW - ohne Rücksprache mit den Bistümern - die Coronoaschutzverordnung aktualisiert. Ab dem 30. Mai sind die Pfarreien dazu verpflichtet, persönliche Daten der Teilnehmer bei Gottesdiensten nach Maßgaben des Datenschutzes zu erheben, zu speichern und zu vernichten. Dies soll die Rückverfolgbarkeit möglicher Corona-Infektionsketten gewährleisten.

WIE WERDEN DIE DATEN ERFASST?
Wer einen Gottesdienst unserer Pfarrei besucht, muss Ort und Zeit des besuchten Gottesdienstes, seinen Namen, seine Adresse und seine Telefonnummer auf einem Formular hinterlassen (bei Familien, Ehepaaren, gemeinsamen Haushalten reicht es, wenn der Familienname aufgeführt wird.) Mit der Unterschrift erkennen die Gottesdienstbesucher die Datenschutzrichtlinien an. Dazu stellt die Pfarrei Handzettel und Kugelschreiber zur Vergügung. Die Zettel werden am Sitzplatz ausgefüllt und beim Verlassen des Gottesdienstes in ein geschlossenes Behältnis gegeben. Die Kugelschreiber werden ebenfalls beim Verlassen der Kirche in ein dafür vorgesehenes Behältnis abgelegt. Die ausgefüllten Zettel werden ungelesen in einen Umschlag gelegt, auf dem Kirche, Datum und Uhrzeit des Gottesdienstes verzeichnet werden. Der geschlossene Umschlag wird nach vier Wochen vernichtet, es sei denn das Gesundheitsamt besteht auf einer Herausgabe des Umschlages.
Um diesen Vorgang zu vereinfachen, wäre es sinnvoll, wenn die Gläubigen die Handzettel schon ausgefüllt mit in den Gottesdienst brächten. Die Handzettel können heruntergeladen oder mehrere Exemplare davon aus den Kirchen mit nach Hause genommen werden.

Aufgrund der geringen Vorlaufzeit zur Umsetzung der neuen Verordnung beginnen wir in unserer Pfarrei in Absprache mit dem Bistum erst am 6. Juni mit der Datenerhebung.

Die Auflage zur Rückverfolgbarkeit gilt nicht für Freiluftgottesdienste und damit auch nicht für die etwaigen Fronleichnamsgottesdienste im Freien.
Sie gilt ebenso wenig für Beerdigungen, die (nur) im Freien stattfinden. Für Beerdigungen sowie Trauergottesdienste und sonstige Trauerfeiern, die in geschlossenen Räumen – also in der Kirche und/oder Trauerhalle – durchgeführt werden, ist die Rückverfolgbarkeit (ggf. gesondert) sicherzustellen, wohingegen Mitfeiernde außerhalb einer Trauerhalle nicht erfasst werden müssen.
Auch für Taufen und Firmungen, Vespern, Andachten, etc. ist ab 30. Mai 2020 die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Des Weiteren ist bei Trauungen neben der jetzt sicherzustellenden Rückverfolgbarkeit zumindest darauf hinzuweisen, dass es vor der Kirche nicht zu Versammlungen rund um den Trauungsgottesdienst kommen sollte.

Die Rückverfolgbarkeit gilt zum anderen auch für folgende Angebote und Maßnahmen:
Für die Durchführung außerschulischer Bildungsangebote, das heißt für die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und für die Erstkommunion- und Firmkatechesen. 
Für Konzerte und Aufführungen, sowohl in Kirchenräumen oder im Freien. 
Für die Sitzungen von Gremien und Tagungen von Gesellschaften, Gemeinschaften und Vereinen (hier nur in geschlossenen Räumen).

Auch für diese Fälle werden Handzettel/Listen, Kugelschreiber und die nötigen Umschläge gestellt.


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